3. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass beim zu belassenden Teil des Kaninchenstalles die zulässige Gebäudehöhe überschritten werde. Sie hat deshalb die Baubewilligung teilweise aufgehoben. Die Abbruchbewilligung für die östlichen Gebäudeteile und die Baubewilligung für das Hühnerhaus sind hiervon nicht tangiert; die Bewilligung ist diesbezüglich rechtskräftig.