Als Folge des im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Rekursentscheid den ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen und zustimmenden Entscheid der Beschwerdebeteiligten über das Baugesuch zwar vorläufig ersetzt, und dieser selbst kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. z.B. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen). Würde der Rekursentscheid jedoch antragsgemäss aufgehoben, würde damit die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin bestätigt und rechtskräftig. Bei Gutheissung der Beschwerde würde mithin kein erneuter Entscheid über das Baugesuch notwendig. 2.