Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer allerdings beantragt, das Bauprojekt betreffend Abbruch und Neubau von Nebenbauten vom 12. Mai 2017 sei zu bewilligen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein solcher Antrag ist nicht nötig. Als Folge des im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Rekursentscheid den ihm zugrundeliegenden erstinstanzlichen und zustimmenden Entscheid der Beschwerdebeteiligten über das Baugesuch zwar vorläufig ersetzt, und dieser selbst kann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. z.B. BGE 125 II 29 E. 1c mit Hinweisen).