Mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Die politische Gemeinde X.__ (Beschwerdebeteiligte) liess sich vernehmen, ohne jedoch einen Antrag im Beschwerdeverfahren zu stellen (Stellungnahme vom 23. September 2019 in act. 11). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdegegner beantragte am 27. September 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 12). Der Beschwerdeführer hielt in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest (act. 17).