Bezüglich der Abbruchbewilligung und der Bewilligung des Hühnerhauses trat er (mangels Beschwer und Begründung) nicht auf den gegen die gesamte Baubewilligung erhobenen Rekurs ein. Er war im Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass der übrigbleibende Teil des Kaninchenstalles die Vorgaben über die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht einhalte. Ebenso wenig trat er auf den Rekurs ein, als dieser auch im Namen von L.__ erhoben worden war; diese hatte sich auf Gemeindeebene nicht am Verfahren beteiligt.