Der Vorsteher des Baudepartements vereinigte mit Entscheid vom 17. Mai 2019 die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den beiden Rekursverfahren, schrieb die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, wies den Rekurs von D.__ (seine Ehefrau war während des Rekursverfahrens verstorben) betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ab und hiess den Rekurs von K.__ betreffend Baubewilligung im Sinn der Erwägungen teilweise – in Bezug auf den (Rest-)Kaninchenstall – gut. Bezüglich der Abbruchbewilligung und der Bewilligung des Hühnerhauses trat er (mangels Beschwer und Begründung) nicht auf den gegen die gesamte Baubewilligung erhobenen Rekurs ein.