Als Neubauten werden ein 40.58 m2 grosser Kaninchenstall und ein 9.09 m2 grosser Hühnerstall bezeichnet, wobei es sich offensichtlich um die nachträgliche Bewilligung des bestehenden Hühnerstalles und des verkleinerten, ansonsten aber bestehenden Kaninchenstalles handelt. Während der Auflagefrist erhob K.__ Einsprache und bemängelte unter anderem eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe des Kaninchenstalles um ca. 30 cm (Norden) bzw. 80 cm (Süden). Mit Entscheid vom 15. August 2017 wies der Gemeinderat X.__ die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. Dagegen erhoben K.__ und L.__ Rekurs beim Baudepartement (act. 9c/1).