In der Tat hatte E.__ zwischenzeitlich (am 12. Mai 2017) ein Baugesuch betreffend "Anpassungen der bestehenden, unbewilligten Nebenbauten an die Bauordnung X." eingereicht (zum Ganzen vgl. act. 9c/5). Geplant war, den ehemaligen gedeckten Hundezwinger vollständig und die Kaninchenställe soweit abzubrechen, als sie in einem Abstand von weniger als 2.5 m zur östlichen Grundstücksgrenze stehen. Als Neubauten werden ein 40.58 m2 grosser Kaninchenstall und ein 9.09 m2 grosser Hühnerstall bezeichnet, wobei es sich offensichtlich um die nachträgliche Bewilligung des bestehenden Hühnerstalles und des verkleinerten, ansonsten aber bestehenden Kaninchenstalles handelt.