Sie machten geltend, bevor der Abbruch der Bauten verlangt werden könne, hätte zuerst das (inzwischen am 12. Mai 2017) eingereichte Baugesuch behandelt werden müssen. Die Wiederherstellung könne nach über 30 Jahren ohnehin nicht mehr verlangt werden, zumal die Bauten direkt an der Grenze zum Grundstück von K.__ von dessen Rechtsvorgängern jahrelang geduldet worden seien. Zudem sei die Rückbauverfügung unverhältnismässig, weil ein teilweiser Abbruch gar nicht in Erwägung gezogen worden sei.