Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 verpflichtete der Gemeinderat X.__ D.__ und E.__ zum Abbruch der Nebenbauten östlich ihres Wohnhauses innert dreier Monate ab Rechtskraft, unter Androhung von Ersatzvornahme und Ungehorsamsstrafe. Gegen die Wiederherstellungsverfügung erhoben die beiden am 4. Juli 2017 Rekurs beim Baudepartement (Dossier 9b). Sie machten geltend, bevor der Abbruch der Bauten verlangt werden könne, hätte zuerst das (inzwischen am 12. Mai 2017) eingereichte Baugesuch behandelt werden müssen.