Der Beschwerdeführer ist – angesichts seines Abbruchgesuches – von der Wiederherstellungsverfügung nicht beschwert und nicht zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP, sGS 951.1). Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2019/123). Entscheid vom 28. Mai 2020 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Wehrle Verfahrensbeteiligte D.__, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer,