{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\nverdeckt werden können (zum ganzen vgl. www.geoportal.ch). Zudem ergibt sich aus\nder Fotodokumentation des vorinstanzlichen Augenscheins, dass dieser Gebäudeteil\naus anderem Material jüngeren Datums besteht (vgl. act. 9a/34 S. 5 ff.). Nachdem die\nVorinstanz die entsprechenden Orthofotos dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom\n13. Oktober 2016 vorgelegt hatte, bestätigte dieser tags darauf mündlich, die\nbetreffenden Bauten seien nicht während 30 Jahren unverändert geblieben, vielmehr\nhabe er diese laufend verändert und erneuert (vgl. act. 9a/12). In der Folge erklärte er\nsich bereit, die Bauten im Grenzabstand zu beseitigen und für die übrigen ein\nBaugesuch einzureichen. Angesichts dieser vom Beschwerdeführer bestätigten\nErkenntnisse musste die Vorinstanz (auch hinsichtlich des Hundezwingers) keine\nweiteren Beweisvorkehren mehr treffen. Daran ändert nichts, dass der\nBeschwerdeführer seine Äusserungen später im Verfahren wieder bestreiten liess. Dass\ner in der Zwischenzeit ein entsprechendes Abbruchgesuch eingereicht hatte,\nverdeutlicht, dass es sich dabei – was beim nordöstlichen Gebäudeteil des\nKaninchenstalles geradezu offensichtlich wird – um blosse Schutzbehauptungen\nhandelt. Auch aus den im Gutachten Y.__ dargestellten Luftaufnahmen wird ersichtlich,\ndass dieser Teil erst auf der Aufnahme 2013 erscheint und damit neueren Datums ist.\nInwiefern die beantragten Zeugenaussagen verlässliche Erkenntnisse über\nTatsachenverhältnisse liefern könnten, die behauptungsweise mehr als 30 Jahre\nzurückliegen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Dies gilt umso mehr, als nicht in Frage\nsteht, dass auf dem Grundstück schon seit den 1970er Jahren Nebenbauten\nvorhanden waren, sondern dass diese – wie der Beschwerdeführer heute entgegen\nfrüherer Aussagen behauptet – während mehr als dreissig Jahren unverändert\ngeblieben seien. Wie die Vorinstanz überzeugend formuliert hat, ist dies schon\naufgrund der gebastelten Bauweise wenig wahrscheinlich.\n\n5.4.3.\nAuf die im Beschwerdeverfahren (wiederum) beantragten Zeugenbefragungen (vgl.\nact. 1 S. 5 f.) und die (ohne weitere Begründung) verlangte Einholung eines\ngerichtlichen Gutachtens zum Zeitpunkt der Erstellung von Hundezwinger und\nKaninchenstall und einen gerichtlichen Augenschein könnte aus den dargelegten\nGründen selbst dann verzichtet werden, wenn ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an\nder Beantwortung der entsprechenden Fragen bestünde. Es wird an der\nBeschwerdebeteiligten sein, gegebenenfalls das Alter derjenigen Gebäudeteile zu\nbestimmen, die nach dem Baugesuch stehen gelassen werden sollen und für die sich,\nnachdem das Gesuch nicht bewilligungsfähig ist, nun ebenfalls die Frage der\nWiederherstellung stellt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.4.4.\nWas das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung und deren Verhältnismässigkeit\nanbetrifft, kann im Rahmen dieser ergänzenden Begründung vollumfänglich auf die\nzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.4.4 des\nangefochtenen Entscheids). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die\nVorinstanz nicht nur aus präjudiziellen, sondern aus ganz konkreten Gründen –\nunterschrittener Gebäudeabstand, für eine reine Wohnzone grenzwertiges Ausmass\nder Tierhaltung mit den entsprechenden Immissionen, die sich ausgerechnet vom\nunterschrittenen Grenzabstand und damit direkt auf das Nachbargrundstück\nverbreiten, liederliche Materialisierung – auf ein grosses, auch nach längerer Dauer\nnoch bestehendes öffentliches Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen\nZustands ausgesprochen. Auch was die Verhältnismässigkeit anbetrifft, ist der\nvorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Hier genügt bereits die\nBeschwerdebegründung nicht, mit der einfach auf die Rekurseingabe verwiesen wird\nmit der Begründung, es fänden sich keine entsprechenden Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid. Dies ist nicht der Fall. In jener Eingabe (act. 9b/1 Ziff. III/4)\nverkannte der Beschwerdeführer überdies offenbar, dass sich das Abbruchgesuch mit\nder Wiederherstellungspflicht deckt und derzeit nichts Anderes als der von ihm selbst\nals (zulässige) mildere Massnahme propagierte teilweise Abbruch verlangt ist.\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die teilweise\nAufhebung der Baubewilligung vom 15. August 2017 abzuweisen ist. Soweit sich der\nBeschwerdeführer gegen den von der Vorinstanz bestätigten Beschluss der\nBeschwerdebeteiligten vom 23. Mai 2017 betreffend Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Im\nÜbrigen wäre sie auch diesbezüglich abzuweisen.\n\nDie Beschwerdebeteiligte wird demnach nicht nur die Wiederherstellungsverfügung\nvom 23. Mai 2017 gegebenenfalls zu vollziehen haben, sondern das\nWiederherstellungsverfahren auch auf den – wie sich gezeigt hat – nicht\nbewilligungsfähigen Rest des Kaninchenstalles ausdehnen müssen.\n\n7.\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss zu verrechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}