{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\n5.3.\nDer Beschwerdeführer wiederholt seine Darstellung aus dem vorinstanzlichen\nVerfahren, wonach er die Nebenbauten – Hundezwinger, Kaninchen- und Hühnerstall –\nvor über 30 Jahren erstellt habe. Dass er diese Bauten immer wieder verändert,\nerneuert, vergrössert und seinen jeweiligen Bedürfnissen angepasst habe, sei\nunzutreffend. Vielmehr seien während all dieser Jahre lediglich Unterhaltsarbeiten\nvorgenommen worden. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die offerierten\nZeugen zu befragen, und die antizipierte Beweiswürdigung sei widerrechtlich. Der\nlangjährige Bestand der Nebenbauten – insbesondere auch des Kaninchenstalles – sei\nzudem auf Orthofotos deutlich erkennbar, und zwar mindestens seit dem Jahr 1984.\nDies ergebe sich auch aus dem Gutachten Y.__. Angesichts dieser langen Zeitspanne\nsei kein öffentliches Interesse an deren Beseitigung mehr vorhanden. Zudem sei der\nangeordnete Rückbau nicht verhältnismässig. Auf dieses Argument sei die Vorinstanz\ngar nicht erst eingegangen und habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers\nauch dahingehend verletzt.\n\n5.4.\n\n5.4.1.\nUnberechtigt ist zunächst der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe sich mit der\nVerhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen nicht auseinandergesetzt.\nDie Begründungspflicht ergibt sich aus dem gesetz- (vgl. Art. 15 – 17 VRP) und\nverfassungsmässigen (Art. 29 Abs. 2 BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde\nmuss ihre wichtigsten Überlegungen im Entscheid aufzeigen, ist jedoch nicht\nverpflichtet, sich zu allen Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Einwänden zu\näussern. Der Entscheid muss die wesentlichen Überlegungen anführen, von denen sich\ndie Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Er muss so\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nabgefasst sein, dass sich die Betroffenen über seine Tragweite ein Bild machen können\nund ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (statt vieler vgl. VerwGE B\n2015/308 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.4; BGE 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232 E. 3.2; 125 II\n369 E. 2c). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich in Erwägung 5.4 die\nwesentlichen Überlegungen entnehmen, mit denen die Vorinstanz die\nVerhältnismässigkeit im weiteren (Erforderlichkeit, Geeignetheit) und engeren Sinne\n(Zumutbarkeit) bejahte, auch wenn die entsprechenden Schlagworte fehlen. Ob die\nErwägungen zutreffen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen\nRechtsanwendung.\n\n5.4.2.\nIhre Beweiserhebung und -würdigung über die Frage einer allfälligen Verwirkung des\nWiederherstellungsanspruchs stützte die Vorinstanz auf eigene Wahrnehmungen vor\nOrt, auf Aussagen des Beschwerdeführers und auf die öffentlich zugänglichen,\nteilweise historischen Luftbildaufnahmen. In den Augen des Beschwerdeführers hat sie\ndamit zu kurz gegriffen; vielmehr hätte sie diverse Nachbarn und frühere Besucher über\ndas Baujahr der verschiedenen Nebenbauten als Zeugen befragen müssen.\n\nDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 21 Abs. 3 VRP und E. 3.6.2\nhiervor) bedeutet unter anderem, dass die Behörde frei darüber befindet, ob anhand\nder vorhandenen Beweismittel eine Tatsache nach dem gesetzlich geforderten\nBeweismass als bewiesen gilt oder ob die Behörde weitere Beweise erheben muss\n(vgl. z.B. VerwGE B 2017/98 vom 9. Mai 2018 E. 3.1). Wenn eine Behörde zum Schluss\nkommt, dass eine Tatsache bereits genügend bewiesen ist und die Abnahme\nzusätzlicher Beweismittel nichts an der Überzeugung der Behörde ändern könnte, kann\nsie auf deren Abnahme verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. z.B. BGE\n134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3), ohne den Untersuchungsgrundsatz zu unterlaufen\noder das rechtliche Gehör der betroffenen Partei zu verletzen.\n\nIm Rahmen der Rechtsverweigerungsbeschwerde stellte die Vorinstanz verschiedene\nLuftbildaufnahmen der Jahre 2004 – 2014 zusammen (vgl. act. 9a/10). Sie zog daraus\nden Schluss, der nordöstliche, an der Grenze gelegene und von den inzwischen\nangeordneten Wiederherstellungsmassnahmen betroffene Teil des Kaninchenstalles sei\nerst auf der Aufnahme 2013/14 ersichtlich. Diese Schlussfolgerung überzeugt. Der auf\nden älteren Aufnahmen ersichtliche Baum (Holunderstrauch) ist an dieser Stelle (wohl\nvegetationsbedingt) nicht sichtbar; stattdessen sieht man ein grosses braunes Dach,\ndas auf dem Orthofoto 2011 fehlt, aber so gross ist, dass es vom Strauch nicht hätte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}