{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\n5.1.1.\nDie gesetzliche Grundlage für den Eigentumseingriff findet sich in Art. 130 Abs. 2\nBauG: Die zuständige Gemeindebehörde kann die Entfernung oder die Abänderung\nrechtswidrig ausgeführter Bauten und Anlagen sowie die Wiederherstellung des\nfrüheren Zustandes verfügen, wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder\nden genehmigten Plänen nicht entspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand\ngeschaffen wurde. Art. 159 PBG ist für den Beschwerdeführer nicht günstiger und\ngelangt damit nicht zur Anwendung (vgl. Art. 173 PGB und die einleitenden\nBemerkungen in E. 2 hiervor). Voraussetzung für eine Abbruchverfügung ist die formelle\nund materielle Rechtswidrigkeit der Baute. Ist eine Baute ohne Vorliegen einer\nrechtskräftigen Baubewilligung errichtet worden, d.h. formell illegal, ist zu prüfen, ob\naufgrund des geltenden materiellen Baupolizeirechts eine ordentliche Baubewilligung\noder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (B. Heer, St. Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, Rz. 1206). Dies ist grundsätzlich in einem nachträglichen\nBewilligungsverfahren abzuklären. Unter besonderen Umständen, etwa wenn die\nmaterielle Illegalität eindeutig und ohne jeden Zweifel feststeht, kann auf die\nDurchführung eines Baubewilligungsverfahrens verzichtet werden (Heer, a.a.O.,\nRz. 1208 mit Hinweisen).\n\n5.1.2.\nAus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich, dass eine Abbruchverfügung\nnur erlassen werden darf, wenn diese Massnahme bei objektiver Betrachtung die einzig\ngeeignete ist, um einen aktuellen baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie hat zu\nunterbleiben, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften nur geringfügig ist, wenn\nder Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die berührten öffentlichen\nInteressen den Schaden, der einem Eigentümer aus dem Abbruch erwächst, in keiner\nWeise zu rechtfertigen vermögen. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann\nsich auch der bösgläubige Bauherr berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die\nBehörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der\nWiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und\ndie dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem\nMass berücksichtigen (vgl. Heer, a.a.O., Rz. 1211; P. Hänni, Planungs-, Bau- und\nbesonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 358 ff. mit Hinweisen; BGE 123 II 255\nE. 4a, 111 Ib 224 E. 6b; GVP 1982 Nr. 17; BGer 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 8.3\nff.).\n\n5.1.3.\nDie Befugnis der Behörden, den Abbruch eines baurechtswidrigen Gebäudes oder\nGebäudeteils anzuordnen, verwirkt grundsätzlich mit Ablauf von 30 Jahren (Heer,\na.a.O., Rz. 1218). Die 30-jährige Verwirkungsfrist beginnt mit der Fertigstellung des\nrechtswidrigen Bau- bzw. Anlageteils zu laufen. Wird eine Baute oder Anlage allerdings\nim Laufe dieser 30 Jahre laufend verändert und/oder erweitert, tritt keine Verwirkung\nein. Vielmehr wird mit jeder – wesentlichen – Veränderung und Erweiterung erneut ein\nrechtswidriger Zustand geschaffen, der die Verwirkungsfrist auslöst. Verwirkung tritt\ndemnach nur ein, wenn die Grösse, die Funktion und die Raumeinteilung während 30\nJahren weitgehend unverändert geblieben sind (B. Waldmann, in: Griffel/Liniger/\nRausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 6.47\nmit Hinweisen auf BGE 136 II 359 E. 8.3; BGer 1C_1/2015 vom 20. August 2015 E. 1.1\nff.; 1C_726/2014 vom 24. November 2014 E. 5).\n\n5.2.\nDie Vorinstanz hielt in E. 5.4.2 ff. des angefochtenen Entscheids fest, es möge\nzutreffen, dass der Beschwerdeführer bereits vor 30 Jahren auf seinem Grundstück\nHundezwinger, Kaninchen- und Hühnerställe sowie andere Unterstände errichtet habe.\nDiese habe er jedoch immer wieder verändert, erneuert, vergrössert und seinen\njeweiligen Bedürfnissen angepasst, was er bestätigt und eingeräumt habe. Die heute\nvorhandenen Unterstände bestünden nicht seit 30 Jahren; zum Teil seien sie jünger als\n10 Jahre. Dies ergebe sich auch aus den Orthofotos der letzten Jahre. Gefertigt seien\ndie Unterstände aus verschiedenen, wenig dauerhaften (Abbruch-) Materialien.\nDementsprechend hätten der Beschwerdeführer bzw. seine mittlerweile verstorbene\nEhefrau im Rahmen des Rechtsverweigerungsbeschwerdeverfahrens auch eingeräumt,\ndie bemängelten Nebenbauten abzubrechen und rechtskonform wieder aufzustellen.\n\nEs bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands, vorwiegend aus präjudiziellen Gründen. Vor Ort habe\nfestgestellt werden müssen, dass die illegalen Bauten an der Grundstücksgrenze den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdegegner erheblich belasteten, zumal beide Wohnhäuser den kleinen\nGrenzabstand auf der Ost- bzw. Westseite bereits massiv unterschritten und die\neigenmächtig errichteten Unterstände auch noch auch auf einer Geländeaufschüttung\nstünden. Von den darin gehaltenen Tieren bzw. deren Kot und Urin sowie deren\nSchlachtung gingen Immissionen aus, die in einer reinen Wohnzone grenzwertig bzw.\nbei entsprechender Anzahl Tiere sogar rechtswidrig seien. Ferner verschmutze das\nunansehnliche Bau- und Abbruchmaterial das Nachbargrundstück. Die Kosten für den\nAbbau der schrebergartenähnlich aufgestellten Baracken seien minim und beträfen vor\nallem die Entsorgung des Materials. Abgesehen davon, dass illegale Bauten keinen\nBestandesschutz geniessen würden, sei auch der Substanzwert der Baracken gering.\n\n"}