{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\n4.3.1.\nGemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses berechtigt, wer an der\nÄnderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes\nschutzwürdiges Interesse dartut. Gleiches gilt für die Beschwerdelegitimation im\nverwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).\nAnalog zu Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG), dessen\nMindestanforderungen nach dem Grundsatz der \"Einheit des Verfahrens\" (vgl. Art. 111\nAbs. 1 BGG) im kantonalen Verfahren ebenfalls einzuhalten sind, setzt Art. 45 Abs. 1\nVRP eine formelle und eine materielle Beschwer voraus (Geisser/Zogg, in:\nPraxiskommentar VRP, a.a.O., N 4 zu Art. 45 VRP). Als Adressat einer belastenden\nVerfügung bzw. als Rekurrent, der mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz nicht\ndurchgedrungen ist, ist der Beschwerdeführer ohne weiteres formell beschwert. Das\nErfordernis der materiellen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses setzt voraus,\ndass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache\nverfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des\nangefochtenen Entscheids ziehen kann. Ein schutzwürdiges Interesse liegt mit anderen\nWorten vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Betroffenen durch den\nAusgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Anfechtungsinteresse muss\naktuell sein, d.h. die rechtliche und tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin muss\ndurch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst und der drohende Nachteil durch die\nbeantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt werden können (vgl. z.\nB. B. Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler\nKommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 89 BGG mit Hinweisen).\nÜber rein theoretische Fragen muss die (Verwaltungs-) Justiz nicht entscheiden, es sei\ndenn, die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen könnten sich\nunter ähnlichen Umständen wieder stellen, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine\nrichterliche Prüfung möglich wäre, und deren Beantwortung im öffentlichen Interesse\nliegt (statt vieler VerwGE B 2014/229 vom 7. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; Geisser/\nZogg, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 45 VRP). Verneint wird das schutzwürdige Interesse\npraxisgemäss sodann gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV), wenn die\nRechtsmittelerhebung treuwidrig oder widersprüchlich erscheint. Denn (auch) Private\nhaben ihr prozessuales Verhalten am Grundsatz von Treu und Glauben auszurichten\n(vgl. M. Bertschi, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz\ndes Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 22 zu § 21 VRG/ZH mit Hinweisen).\n\n4.3.2.\nKonkret steht es dem Beschwerdeführer nicht an, gegen die angeordneten\nWiederherstellungsmassnahmen Einwände zu erheben. Weil er gleichzeitig um eine\nAbbruchbewilligung für die von der Wiederherstellungspflicht erfassten Gebäudeteile\nund Bauten ersucht hat, kann er aus der beantragten Aufhebung der\nWiederherstellungsverfügung keinen aktuellen praktischen Nutzen ziehen. Die\nmaterielle Beschwer ist damit nicht gegeben, es sei denn, er habe von Anfang an gar\nnicht die Absicht verfolgt, von der (angesichts des teilweisen, unangefochten\ngebliebenen Nichteintretens auf den Rekurs des Beschwerdegegners) inzwischen\nrechtskräftigen Abbruchbewilligung Gebrauch zu machen. Dies ist aufgrund seines\nbisherigen Verhaltens jedenfalls nicht auszuschliessen. In Anbetracht seiner\ngegenteiligen Beteuerungen und des Umstands, dass er offensichtlich ein\nentsprechendes Abbruchgesuch gestellt hat, um der Wiederherstellungsverpflichtung\nzuvorzukommen, erschiene ein solches Vorgehen jedoch qualifiziert treuwidrig (vgl. Art.\n5 Abs. 3 BV). Die übrigen Verfahrensbeteiligten müssen in der konkreten Situation auf\ndas Abbruchgesuch des Beschwerdeführers vertrauen dürfen. Aufgrund seines\nBaugesuchs erübrigte sich im erstinstanzlichen Baubewilligungs- und\nWiederherstellungsverfahren sodann, die Frage nach einer allfälligen Verwirkung des\nWiederherstellungsanspruchs zu prüfen. Ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung der Wiederherstellungsverfügung bestand nicht. Die Vorinstanz ist zu\nUnrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Ein aktuelles\nRechtsschutzinteresse, den Rekursentscheid aufzuheben, soweit er die\nWiederherstellungspflicht bestätigt hat, besteht ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist\ninsoweit nicht einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.\nIm Übrigen wäre die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.\n\n5.1.\nDie Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder eines\nAbbruchs stellt eine Eigentumsbeschränkung dar. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie\n(Art. 26 Abs. 1 BV) ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen\nGrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV).\n\n"}