{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\n3.7.\nDer Schluss der Vorinstanz, dass die zulässige Gebäudehöhe von 3.5 m bei einem\nNiveaupunkt von 477 m ü. M. und einem massgeblichen Schnittpunkt der Fassade mit\nder Dachoberkante der Pultdächer im Bereich zwischen 481.69, 481.17, 481.07 und\n480.93 m ü. M. (nach Auffassung des Gerichts beträgt die zwischen den beiden\nExtremmassen gemittelte Gebäudehöhe 481.31 m ü. M.) liegt und damit die maximal\nzulässige Höhe der Dachoberkante von 480.5 m ü. M. (477 m ü. M. zuzüglich\nGebäudehöhe von 3.5 m) klar überschritten wird, ist nicht zu beanstanden. Die\nBeschwerde ist insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer die teilweise\nAufhebung der Baubewilligung beanstandet hat.\n\n4.\nMit Verfügung vom 23. Mai 2017 – d.h. nach Eingang des ebenfalls streitigen Bau- und\nAbbruchgesuchs und vor dessen Bewilligung – ordnete die Beschwerdebeteiligte an,\ndie Nebenbauten \"östlich des Wohnhauses\" des heutigen Beschwerdeführers seien\ninnert dreier Monate ab Rechtskraft vollständig abzubrechen und das Abbruchmaterial\nfachgerecht zu entsorgen (act. 9b/11 Dispositiv-Ziff. 1). Von der Beseitigungspflicht\nerfasst sind nach den Erwägungen diejenigen Gebäudeteile, die sich in einem Abstand\nvon weniger als 2 m zur östlichen Grundstücksgrenze befinden.\n\n4.1.\nDie Vorinstanz bestätigte diese Verfügung. Sie hielt hinsichtlich des offenkundig\nspeziellen Vorgehens – zu erwarten gewesen wäre ein gemeinsamer Entscheid über\nBaugesuch und Wiederherstellung – fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der\nvon seinem Nachbarn und Beschwerdegegner anhängig gemachten\nRechtsverweigerungsbeschwerde wiederholt in Aussicht gestellt, ein Abbruch- und\nBaugesuch für die ohne Bewilligung erstellten Nebenbauten einzureichen. Nachdem er\ndie hierfür vereinbarte Frist wiederum nicht eingehalten habe, sei die\nBeschwerdebeteiligte vom Verfahrensleiter der Vorinstanz am 30. Januar 2017\naufgefordert worden, ein Verfahren zu Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\nnach Art. 130 Abs. 2 BauG einzuleiten. Die Beschwerdebeteiligte habe dem\nBeschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich konkreter\nWiederherstellungsmassnahmen gewährt, es dann aber unterlassen, die\nBaugesuchsunterlagen zwecks Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit der\nNebenbauten selbst zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, wie dies angesichts der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nfehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers (namentlich seiner Weigerung, ein\nnachträgliches Baugesuch zu stellen) angezeigt gewesen wäre. Allerdings habe dieser\ndann kurz vor Erlass der Abbruchverfügung selbst ein Abbruch- und Baugesuch\neingereicht. Damit sei die von der Beschwerdebeteiligten versäumte\nSachverhaltsfeststellung nachgeholt worden, und die Wiederherstellungsverfügung\nallein aus rein formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an\ndie Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen, käme einem Leerlauf gleich.\n\n4.2.\nDie von der Vorinstanz zusammengefassten Äusserungen und Vorgänge sind\naktenmässig belegt. Beispielsweise hielt der Beschwerdeführer zuhanden der\nVorinstanz am 23. November 2016 fest (vgl. act. 9a/15), sie könne \"bereits heute mit\nunserer Bereitschaft rechnen, den Kaninchenstall an einem anderen Ort neu zu\nerstellen und den Grenzbereich zu den Nachbarn zu korrigieren. Dazu würden wir das\nerforderliche Baugesuch einreichen.\" Bereits eine gute Woche zuvor – am 14. Oktober\n2016 – hatte er gegenüber dem Verfahrensleiter der Vorinstanz eingeräumt, die\nverschiedenen Nebenbauten hätten nicht schon mehr als 30 Jahre Bestand, auch wenn\nes auf dem Grundstück schon immer solche Bauten gegeben habe. Er habe diese aber\nlaufend verändert und erneuert (vgl. act. 9a/12). Am 30. Januar 2017 liess der\nBeschwerdeführer wiederum bestätigen, er wolle die bemängelten Nebenbauten\nabbrechen und die Kaninchenställe regelkonform neu bauen (act. 9a/18). Anders als\ndem Verfahrensleiter in Aussicht gestellt, waren die Bauten im Grenzabstand bis zu\ndiesem Zeitpunkt weder entfernt worden, noch lag ein entsprechendes nachträgliches\nBaugesuch vor (act. 9a/19). Am 13. Februar 2017 zeigte die Beschwerdebeteiligte,\nnachdem sie sich trotz erhobener Rechtsverweigerungsbeschwerde auffallend passiv\nverhalten hatte, dem Beschwerdeführer die Absicht an, ihn in Bezug auf die Bauten im\nöstlichen Grenzbereich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. zum\nAbbruch innert einer Frist von drei Monaten zu verpflichten (act. 9a/20). Der\nBeschwerdeführer nahm am 24. Februar 2017 per E-Mail dahingehend Stellung, er\nwerde demnächst ein Baugesuch für einen neuen Kaninchenstall stellen und damit die\nrechtmässige Situation innert Frist herstellen (act. 9a/22). Nachdem der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdegegners am 11. Mai 2017 bei der Beschwerdebeteiligten insistiert\nhatte (act. 9a/24), verpflichtete diese den Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 – wie am\n13. Februar 2017 bereits angekündigt – zum Rückbau der Bauten im östlichen\nGrenzbereich seines Grundstücks innert dreier Monate ab Rechtskraft.\n\n4.3.\nGegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdeführer, obwohl er die von der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWiederherstellungsverpflichtung betroffenen Bauten und Bauteile (und noch mehr)\nnach seinem Baugesuch vom 12. Mai 2017 ohnehin abbrechen will (vgl. den Plan\n\"Grundrisse, Fassaden\" in den Baugesuchsunterlagen, act. 9c/5/6). Dieses Vorgehen\nist widersprüchlich. Die Vorinstanz hat nicht untersucht, ob daraus prozessuale Folgen\nentstehen. Weil sich der Beschwerdeführer gegen die Bestätigung der\nWiederherstellungsverfügung im Rekursentscheid wehrt, ist dies hier aufzugreifen.\n\n"}