{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\n3.6.2.\nSowohl das nicht streitige als auch das streitige Verwaltungsverfahren ist vom\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (Art. 21 Abs. 3 VRP; vgl. zum\nGanzen auch R. Widmer, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar VRP, N 9\nzu Art. 21 VRP), wonach die Bewertung der einzelnen Beweise nicht starren Regeln\nfolgt. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich aus der inneren Qualität, d.h.\naus der anzunehmenden Übereinstimmung mit der Wirklichkeit, ergeben und nicht\ndurch äussere Eigenart. Mit Bezug auf Gutachten einer von der Verwaltungsbehörde\nbestellten Fachperson bedeutet dies, dass die Behörde auch an deren Ergebnisse\ngrundsätzlich nicht gebunden ist. Allerdings muss sie praxisgemäss triftige Gründe im\nSinne von gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien anführen,\nwelche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern, um davon\nabzuweichen. Darunter fallen etwa innere Widersprüche, offensichtliche\nLückenhaftigkeit oder irrtümliche tatsächliche Feststellungen. Eine abweichende\nBeweiswürdigung ohne Vorliegen derartiger Momente ist willkürlich. Gegen das\nWillkürverbot verstossen kann ebenfalls, wenn – statt ergänzende Abklärungen\nanzuordnen – auf ein aus triftigen Gründen angezweifeltes Gutachten abgestellt wird\n(vgl. VerwGE B 2016/7 vom 28. Juni 2016 E. 5.2 mit Hinweisen). Gutachten, die von\nPrivaten in Auftrag gegeben worden sind, profitieren nicht von dieser Privilegierung.\nAufgrund des Auftragsverhältnisses der Fachperson sind sie wie die übrigen\nBeweismittel frei zu würdigen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 618; bestätigt u.a. in VerwGE\nB 2017/59 vom 23. März 2018 E. 4.1).\n\n3.6.3.\nDem Baueingabeplan \"Grundrisse, Fassaden\" (vgl. act. 9c/5/6) können insbesondere\ndie Terrainhöhen entnommen werden, die von der Q.__ AG im Zusammenhang mit dem\nBaugesuch erhoben worden sind. Entlang der südlichen und der östlichen\nGrundstücksgrenze verlaufen Stützmauern. An der südöstlichen Grundstücksecke\nbeträgt die Sprunghöhe der Stützmauer bzw. die maximale Höhendifferenz 2.24 m\n(475.88 / 478.12 m ü. M.). Im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke des\nWohnhauses beträgt die Höhe 481.40 m ü. M. Entlang der östlichen\nGrundstücksgrenze (bis zur südöstlichen Ecke) fällt das Gelände demnach auf einer\nDistanz von ca. 25 m auf 475.88 m ü. M., d.h. um 5.52 m ab. Dies ergibt eine\ndurchschnittliche Hangneigung von ca. 20 Prozent. Geht man davon aus, dass das\ngewachsene Terrain ungefähr gleichmässig geneigt war, kommt der um ca. 5 m\nhangaufwärts der südöstlichen (und tiefsten) Grundstücksecke gelegene Niveaupunkt\ndes verbleibenden Kaninchenstalles um ca. 1.1 m höher zu liegen als die Unterkante\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Böschung (475.88 m ü. M.). Er liegt damit im Bereich von 477 m ü. M. Insofern\nerscheint der von der Q.__ AG bestimmte Niveaupunkt ohne weiteres plausibel.\n\n3.6.4.\nZum Gutachten Y.__ ist folgendes festzuhalten: Die für den konkreten Fall wenig\nhilfreiche Hauptaussage lautet, dass die aktuellen Geländehöhen im Bereich\nKaninchenstall dem \"gewachsenen\" Terrain vor dessen Erstellung entsprächen.\nFrühere Aufschüttungen verneint das Gutachten mit Blick auf einen angeblich\nvorbestehenden Baum und das Fehlen von entsprechenden Stützmauern. Dass es nun\nlediglich im untersten, ca. 2.5 m (und nicht 3-4 m wie im Gutachten Y.__ ausgeführt)\nbreiten Grundstückstreifen zu Aufschüttungen gekommen sein soll, ist wenig\nwahrscheinlich. Bei einer Sprunghöhe der Stützmauer von 2.24 m hätte die\nursprüngliche Hangneigung in diesem Bereich demnach bei fast 100 Prozent gelegen.\nEine derartige Hangneigung entspricht weder den Verhältnissen auf der südlich\nanstossenden Parzelle Nr. 006__ noch jenen auf dem unmittelbar östlich angrenzenden\nGrundstück des Beschwerdegegners. Gegen eine derart lokale Terrainveränderung\nspricht zudem der Umstand, dass die ostseitigen Stützmassnahmen – entgegen den\nAusführungen im Gutachten – sehr weit nach Norden reichen. Die Verhältnisse auf dem\nNachbargrundstück, das in weiten Teilen wesentlich tiefer liegt bzw. gleichmässiger\ngeneigt ist (und so die Annahme einer einst gleichmässigen Hangneigung stützt),\nbleiben in diesem Gutachten unerwähnt. Wäre zudem lediglich im untersten Bereich\ndes Grundstücks aufgeschüttet worden, hätte man mit dem talseitigen Fundament des\nKaninchenstalles zudem erneut einen beträchtlichen Niveauunterschied ausgleichen\nmüssen. Ein solcher ist aber weder in den Fotoaufnahmen (vgl. act. 6/2) noch in den\nHöhenmessungen ersichtlich. Insgesamt vermag das Privatgutachten die\nFeststellungen der Q.__ AG nicht zu erschüttern. Auch bezeichnete letztere den\nNiveaupunkt von 477 m ü. M. nach weiteren Erhebungen vor Ort nicht als unzutreffend.\nEs sei vielmehr eine \"Frage der Gewichtung\", wie man die Darlegungen des\nPrivatgutachtens darin einfliessen lasse. Es ist demnach nicht so, dass das natürlich\ngewachsene Gelände nicht mehr bestimmt werden könnte, wie der Beschwerdeführer\nbehauptet. Dieses ist – mindestens im Rahmen einer nachvollziehbaren Interpolation –\nausreichend bestimmbar. Weiterführende Erhebungen, beispielsweise mittels\nBaggerschlitzen, sind angesichts der vorliegenden, ausreichend genauen Erkenntnisse\nnicht angezeigt. Sie würden zudem wohl zur Zerstörung der bestehenden Bauten in\ndiesem Bereich führen und liegen damit auch nicht im Interesse des\nBeschwerdeführers. Inwiefern ein gerichtlicher Lokaltermin weitere Erkenntnisse liefern\nkönnte, nachdem bereits die Vorinstanz einen Augenschein durchgeführt und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\numfassend dokumentiert hat, ist nicht ersichtlich. Es kann daher auf die beantragte\nBeweisaufnahme verzichtet werden (zur sog. antizipierten Beweiswürdigung vgl. E.\n5.4.2 hiernach).\n\n"}