{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\n000__ in Lage und Höhe aufgenommen. Unter Einbezug dieser Unterlagen seien nun\ndie Niveaupunkthöhen der beiden Nebenbauten (Kaninchenstall und Hühnerhaus)\nbestimmt bzw. interpoliert worden. Zusätzlich seien die ungeglätteten Höhenkurven\naus dem DTM-AV (digitales Terrainmodell) integriert worden. Die interpolierte\nNiveaupunkthöhe des Kaninchenstalles betrage 477 m ü. M.\n\nWie aus der Planbeilage ersichtlich ist und die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,\nbetrifft die Aussage über den Kaninchenstall das bestehende Gebäude und nicht den\nRest, der nach dem Baugesuch davon stehen gelassen werden soll. Dass der\nnördliche, hangaufwärts gelegene und abzubrechende Gebäudeteil fälschlicherweise\nmitberücksichtigt worden ist, führt dazu, dass der Niveaupunkt weiter südlich (bzw.\nhangabwärts) zu verschieben ist und damit sogar noch unter den angegebenen 477 m\nü. M. liegt.\n\n3.5.\nAll dies ist in den Augen des Beschwerdeführers falsch. Seine im Rekursverfahren\nvergeblich vertretene Auffassung, wonach sein Grundstück nicht aufgeschüttet sei,\nuntermauerte er im Beschwerdeverfahren mit einem Privatgutachten der Y.__ AG (act.\n6/2, Gutachten Y.__). Darin wird ausgeführt, der Niveaupunkt des Kaninchenstalles von\n477 m ü. M. (gemäss Rekursentscheid) befinde sich rund 1.0 bis 2.5 m unter der\nGeländeoberfläche, was nur mit massiven Aufschüttungen in diesem Bereich möglich\nwäre. Das Grundstück liege jedoch an einem ausgesprochen steil nach Süden\nabfallenden Hang. Geländeanpassungen und Aufschüttungen von mehr als 1 m würden\nbei den konkreten geologischen Gegebenheiten (lockergesteinsdominierter,\nrutschgefährdeter Steilhang) in der Regel massive Stützkonstruktionen erfordern. Der\nKaninchenstall sei in den frühen 70er Jahren erstellt und seither nicht wesentlich\nverändert worden. Auf seiner Westseite befinde sich ein alter Baum, der eine Anhebung\ndes Geländes um mehr als wenige Dezimeter nicht überlebt hätte. Die talseitige\nFundation des Kaninchenstalles – das Niveau sei (wie bei leichten Holzbauten in\nsteilem Gelände üblich) mit in einen Magerbetonpfropfen versetzten, betongefüllten\nZementrohren ausgeglichen worden – belege, dass die Geländehöhe auf der Talseite\nimmer noch dem \"gewachsenen Gelände im Zeitpunkt seiner Erstellung\" entspreche.\nGrössere Auffüllungen oder Geländeveränderungen von mehr als einigen Dezimetern\nseien auch vor der Erstellung des Kaninchenstalles äusserst unwahrscheinlich. Der\nerwähnte Baum hätte dies nicht überlebt, und Auffüllungen ohne Stützmassnahmen\ndürften im steilen Hang kaum stabil geblieben sein. Die rund 3 bis 4 m (recte: maximal\n2.5 m) südlich des Kaninchenstalles verlaufende Stützmauer entlang der\nGrundstücksgrenze sei erst nach dem Kaninchenstall erstellt worden (vor 20 bis 30\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nJahren). Bei einer Sprunghöhe von 1.4 bis 1.6 m sei (aufgrund der natürlichen\nHangneigung und der Höhenverhältnisse) lediglich der Erdmaterialkeil zwischen\nKaninchenstall und Stützmauer, nicht aber der hinterliegende Bereich des\nKaninchenstalles zusätzlich aufgefüllt worden. Das Gutachten kommt zum Schluss,\nrealistischerweise liege der Niveaupunkt rund 1.5 m (+/- 0.3 m) höher als die von der\nVorinstanz definierten 477.0 m ü. M. Damit sei die zulässige Gebäudehöhe eingehalten.\n\nBereits zuvor, nach einer Besprechung und Begehung in Anwesenheit des\nBeschwerdeführers am 27. Mai 2019, hielt die Q.__ AG fest, der Beschwerdeführer\nhabe auf Gebäudeeckpunkte und Baudetailpunkte (einbetonierte Röhrensockel,\nBetonelemente etc.) hingewiesen, die gemäss seinen Kenntnissen und Erinnerungen\ndem damaligen gewachsenen Terrain noch immer entsprechen würden. Diese\nElemente seien – da nicht bekannt – bei der Beurteilung vom März 2018 nicht\nberücksichtigt worden und würden – je nach Gewichtung – eine höhere Kote ergeben.\n\n3.6.\nDer Beschwerdeführer beanstandet damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.\n\n3.6.1.\nEin Sachverhalt ist unrichtig festgestellt, wenn aus den vorhandenen Beweismaterialien\nunrichtige Schlüsse gezogen werden, insbesondere indem der Sachverhalt falsch oder\naktenwidrig festgestellt wird oder indem Beweise unrichtig gewürdigt werden.\nUnvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände\nnicht oder nicht ausreichend abgeklärt wurden (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 587 f.). Bereits im\nerstinstanzlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1\nVRP) lediglich beschränkt. Nach Art. 12 Abs. 2 VRP sind nur die von den Beteiligten\nangebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen\naufzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen\nErhebungen nötig sind (vgl. z.B. VerwGE B 2015/309 vom 26. April 2017 E. 4.3 mit\nHinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz wird zudem durch die Mitwirkungspflicht der\nParteien relativiert. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder\neine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden\nnicht von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine\nMitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche\nnur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine\nPartei besser kennt als die Behörde (vgl. statt vieler VerwGE B 2013/172 vom 19.\nAugust 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}