{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\n3.2.\n\"Gewachsener Boden\" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des kantonalen Rechts\n(VerwGE B 2011/151 vom 20. März 2012 E. 2.1 mit Hinweis). Nach ihm bestimmt sich\ndie Messweise der Gebäudehöhe, ferner ist er bei den abstandsbefreiten\nunterirdischen Bauten, bei der Anrechenbarkeit von Untergeschossen oder zur\nBestimmung der Fassaden- und Gebäudelänge massgebend (VerwGE B 2011/77 vom\n20. März 2012 E. 4.3.2. mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht hat die in E. 4.4 des\nangefochtenen Entscheids wiedergegebene Praxis des Baudepartements bereits\nmehrfach – zuletzt im Entscheid B 2019/105 vom 31. März 2020 E. 3 – bestätigt,\nwonach der \"gewachsene Boden\" grundsätzlich anhand des noch feststellbaren\nnatürlich gewachsenen Geländes bestimmt wird und nicht anhand des künstlich\ngeschaffenen im Zeitpunkt der Baueingabe. Eine in der Praxis anderer Kantone übliche,\nfeste zeitliche Frist, nach deren Ablauf gestaltetes Terrain ohne weiteres zu\ngewachsenem wird, besteht im Kanton St. Gallen nicht (auch nicht nach neuem Recht,\nvgl. Art. 78 PBG). Kleinräumige Geländeanpassungen auf einzelnen Grundstücken\nbleiben demnach grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahmen sind denkbar, wenn die\nVeränderungen in Gründen liegen, die nicht in der Verantwortung des\nGrundeigentümers bzw. seines Rechtsvorgängers liegen und wenn diese nicht\nwiederhergestellt werden können, ohne dass dies zu stossenden Ergebnissen führen\nwürde. Dies trifft regelmässig bei grossflächigen Geländeveränderungen zu, die\nbeispielsweise im Zusammenhang mit einem Strassenprojekt realisiert wurden (BR\n5/2013 S. 271 [405] mit Hinweis auf GVP 2012 Nr. 22 bzw. VerwGE B 2011/106 vom\n20. März 2012 E. 5.2). Dem widerspricht auch die bereits früher publizierte Praxis nicht,\nwonach bei einem Terrain, dessen ursprünglicher Verlauf sich heute nicht mehr\nfeststellen lässt und das nicht missbräuchlich verändert wurde, für die Gebäude- und\nFirsthöhe auf den heutigen Grund abzustellen ist (VerwGE B 2011/77 vom 20. März\n2012 E. 4.4.3. mit Hinweis; zum Ganzen vgl. auch VerwGE B 2012/69 und 70 vom 19.\nDezember 2013 E. 4.3 und B 2011/106 vom 20. März 2012 E. 5.2).\n\n3.3.\nDie Vorinstanz führte aus, die Beschwerdebeteiligte habe nicht nur unvollständige\nGesuchsunterlagen toleriert, sondern auch darauf verzichtet, den darin angegebenen\nNiveaupunkt zu kontrollieren. Dies, obwohl bereits aus den Plänen hervorgehe, dass\ndas Baugrundstück talseitig aufgeschüttet und zuunterst mit einer 1.5 m hohen und\nhinterfüllten Stützmauer versehen sei. Dass gar keine Geländeveränderungen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstattgefunden hätten, sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers klar falsch.\nDiese Behauptung widerspreche nicht nur den Wahrnehmungen vor Ort, sondern auch\nden selbst eingereichten Plänen. Es handle sich um eine kleinräumige, auf das\nBaugrundstück beschränkte Anpassung des natürlichen Geländeverlaufs. Letzterer\nlasse sich anhand des umliegenden Geländes, von Landkarten oder von\nGeländeschlitzen eruieren. Aus den (im Rekursverfahren durch den Geometer, vgl. act.\n9c/17) ergänzten Unterlagen könne herausgelesen werden, dass die heute\nvorhandenen Kaninchenställe – bei einem Niveaupunkt von 477.0 m ü. M. und einem\nSchnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante der Pultdächer irgendwo im Bereich\nvon 481.69, 481.17, 481.07 und 480.93 m ü. M. – die zulässige Gebäudehöhe von 3.5\nm klar überschritten. Dies gelte selbst dann, wenn man einen Niveaupunkt über alle\nGebäudeteile festlege, statt die Höhen für jeden Gebäudeteil separat zu bestimmen.\nBeim (nach den Gesuchsunterlagen) verkleinerten Kaninchenstall verstärke sich die\nHöhenüberschreitung noch, weil dessen Niveaupunkt weiter südlich bzw. hangabwärts\nliege als vom Geometer bezeichnet. Dieser habe nämlich den Niveaupunkt des\nbestehenden Gebäudes ermittelt. Die Aufschüttung wirke sich damit noch stärker\nvermindernd auf die (noch) zulässige Gebäudehöhe ab dem gestalteten Terrain aus.\n\n3.4.\nDie Beschwerdebeteiligte hatte sich in der Baubewilligung vom 15. August 2017 noch\nauf den Standpunkt gestellt, das gewachsene Terrain könne nicht mehr ermittelt\nwerden, und stattdessen auf das gestaltete Terrain abgestellt, wie es in den\nFassadenplänen ersichtlich ist. Insbesondere hatte sie zwei separate Gebäudehöhen\nfür den westlichen und den östlichen Gebäudeteil ermittelt, weil diese in der Höhe\ngestaffelt seien. Und schliesslich hatte sie argumentiert, die maximal zulässige\nGebäudehöhe von 3.5 m sei bereits deshalb eingehalten, weil keine der Fassaden mehr\nals 3 m hoch sei (act. 9c/5/4). Am Rekursaugenschein vom 23. März 2018 stellte der\nVerfahrensleiter der Vorinstanz eine erhebliche Aufschüttung des Baugeländes fest (vgl.\nact. 9c/14). Man habe daher vereinbart, dass die Beschwerdebeteiligte das\ngewachsene Terrain durch ihren Geometer nachprüfen lasse und alsdann die\numstrittenen Höhen der Nebenbauten neu beurteile. Nach Vornahme der\nentsprechenden Abklärungen ging nun auch die Beschwerdebeteiligte davon aus, dass\ndas gewachsene Terrain unter dem gestalteten liege, hielt aber die Erkenntnisse des\nGeometers zurück (act. 9c/15). Gleichzeitig beantragte sie, die Rekursinstanz solle\nanhand der neuen (und doch zurückgehaltenen) Festlegung des Niveaupunktes\nentscheiden. Erst nach erneuter Nachfrage durch die Vorinstanz legte sie den Bericht\ndes Geometers offen (act. 9c/16 und 17). Die Q.__ AG führte darin aus, sie habe im\nMärz 2017 die bestehenden Bauten und diversen Mauern auf dem Grundstück Nr.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}