{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\nDer Beschwerdegegner beantragte am 27. September 2019 die Abweisung der\nBeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers\n(act. 12). Der Beschwerdeführer hielt in einer weiteren Eingabe an seinen Anträgen fest\n(act. 17).\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge, den\nangefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDas Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer\nist grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art.\n45 Abs. 1 VRP; vgl. aber E. 4 hiernach). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom\n3. Juni 2019 (act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom\n8. Juli 2019 (act. 5) in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).\nAuf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer\nallerdings beantragt, das Bauprojekt betreffend Abbruch und Neubau von\nNebenbauten vom 12. Mai 2017 sei zu bewilligen, ist auf die Beschwerde nicht\neinzutreten. Ein solcher Antrag ist nicht nötig. Als Folge des im ordentlichen\nRechtsmittelverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Rekursentscheid den ihm\nzugrundeliegenden erstinstanzlichen und zustimmenden Entscheid der\nBeschwerdebeteiligten über das Baugesuch zwar vorläufig ersetzt, und dieser selbst\nkann nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein (vgl. z.B. BGE 125 II 29 E. 1c\nmit Hinweisen). Würde der Rekursentscheid jedoch antragsgemäss aufgehoben, würde\ndamit die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin bestätigt und rechtskräftig. Bei\nGutheissung der Beschwerde würde mithin kein erneuter Entscheid über das\nBaugesuch notwendig.\n\n2.\n\n2.1.\nDie Beschwerde richtet sich gegen die teilweise Aufhebung der Baubewilligung (E. 3)\nund gegen die Abweisung des Rekurses betreffend Abbruchverfügung (E. 4 und 5).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2.\nVorab zu entscheiden ist die Frage nach dem anwendbaren Recht. Am 1. Oktober 2017\nist das Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (sGS 731.1, nGS 2017-049, PBG) in\nKraft getreten. Gleichzeitig ist das bisherige Gesetz über die Raumplanung und das\nöffentliche Baurecht vom 6. Juni 1972 (sGS 731.1, BauG) aufgehoben worden\n(Art. 172 PBG). Gemäss Art. 173 PBG sind die bei Vollzugsbeginn hängigen\nBaubewilligungsverfahren nach jenem Recht zu beurteilen, welches im Zeitpunkt des\nerstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (vgl. Abs. 1).\nVorbehalten bleibt die Anwendung neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchsteller\ngünstiger ist (Abs. 2). Weil das neue PBG erst während der Rekursverfahren in Kraft\ngetreten ist, beurteilt sich der vorliegende Rechtsstreit weiterhin nach den\nBestimmungen des BauG in der Fassung vom 1. Januar 2015 (nGS 32-47; vgl. auch\nKreisschreiben des Baudepartements vom 8. März 2017, \"Übergangsrechtliche\nBestimmungen im Planungs- und Baugesetz\", S. 4 f., www.bauen.sg.ch; ferner\nBGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen, in: Pra 105 [2016] Nr. 52, und G. Müller,\nZulässigkeit der begünstigenden Rückwirkung, in: ZBl 118/2017, S. 268 ff., S. 273 ff.).\n\n3.\nDie Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass beim zu belassenden Teil des\nKaninchenstalles die zulässige Gebäudehöhe überschritten werde. Sie hat deshalb die\nBaubewilligung teilweise aufgehoben. Die Abbruchbewilligung für die östlichen\nGebäudeteile und die Baubewilligung für das Hühnerhaus sind hiervon nicht tangiert;\ndie Bewilligung ist diesbezüglich rechtskräftig.\n\n3.1.\nDie Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt\nund dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der\nFassadenmitte. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf\ndem gewachsenen Boden (Art. 60 Abs. 1 und 2 BauG). Bei ungleich hohen Traufhöhen\nwird die Gebäudehöhe ausgemittelt (Art. 26 Abs. 1 des Baureglements der politischen\nGemeinde X.__ vom 22. Oktober 2015, BauR). Bei nebeneinander oder übereinander\nzusammengebauten Gebäudeteilen wird die Gebäudehöhe für jeden einzelnen\nGebäudeteil separat ermittelt (Art. 26 Abs. 2 BauR). Nebenbauten sind freistehend und\nweisen keine oberirdische Verbindung zu einer Hauptbaute auf. Die zulässige\nGebäudehöhe beträgt 3.5 m (Art. 20 Abs. 1 BauR). Sie dürfen zu Hauptbauten auf dem\ngleichen Grundstück einen verminderten Gebäudeabstand von 2 m aufweisen (vgl. Art.\n20 Abs. 3 BauR). Ferner dürfen sie einen verminderten Grenzabstand und gegenüber\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeindestrassen und -wegen einen verminderten Strassenabstand von je 2 m\naufweisen (Art. 20 Abs. 4 BauR).\n\n"}