{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\ndie Akten zu gewähren. Im Rahmen der anschliessenden Instruktion bestätigte D.__\ngegenüber dem Verfahrensleiter des Baudepartements telefonisch, dass die\nverschiedenen Kleinbauten und Anlagen nicht bereits seit 30 Jahren Bestand hätten,\nauch wenn er schon früher solche Unterstände aufgestellt gehabt habe. Die\nKleinbauten habe er vielmehr laufend erneuert und erweitert (vgl. die Gesprächsnotizen\nin act. 9a/12). E.__ und D.__ gelangten zudem während des Verfahrens zur Auffassung,\nsie wollten die umstrittenen Nebenbauten abbrechen und die Grenzwände ersetzen.\nEin entsprechendes Baugesuch reichten sie trotz anderslautenden Beteuerungen nicht\nein. Die Gemeinde zeigte ihnen schliesslich im Februar 2017 die Absicht an, nun doch\ndie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen.\n\nMit Verfügung vom 23. Mai 2017 verpflichtete der Gemeinderat X.__ D.__ und E.__ zum\nAbbruch der Nebenbauten östlich ihres Wohnhauses innert dreier Monate ab\nRechtskraft, unter Androhung von Ersatzvornahme und Ungehorsamsstrafe. Gegen die\nWiederherstellungsverfügung erhoben die beiden am 4. Juli 2017 Rekurs beim\nBaudepartement (Dossier 9b). Sie machten geltend, bevor der Abbruch der Bauten\nverlangt werden könne, hätte zuerst das (inzwischen am 12. Mai 2017) eingereichte\nBaugesuch behandelt werden müssen. Die Wiederherstellung könne nach über 30\nJahren ohnehin nicht mehr verlangt werden, zumal die Bauten direkt an der Grenze\nzum Grundstück von K.__ von dessen Rechtsvorgängern jahrelang geduldet worden\nseien. Zudem sei die Rückbauverfügung unverhältnismässig, weil ein teilweiser\nAbbruch gar nicht in Erwägung gezogen worden sei.\n\nIn der Tat hatte E.__ zwischenzeitlich (am 12. Mai 2017) ein Baugesuch betreffend\n\"Anpassungen der bestehenden, unbewilligten Nebenbauten an die Bauordnung X.\"\neingereicht (zum Ganzen vgl. act. 9c/5). Geplant war, den ehemaligen gedeckten\nHundezwinger vollständig und die Kaninchenställe soweit abzubrechen, als sie in\neinem Abstand von weniger als 2.5 m zur östlichen Grundstücksgrenze stehen. Als\nNeubauten werden ein 40.58 m2 grosser Kaninchenstall und ein 9.09 m2 grosser\nHühnerstall bezeichnet, wobei es sich offensichtlich um die nachträgliche Bewilligung\ndes bestehenden Hühnerstalles und des verkleinerten, ansonsten aber bestehenden\nKaninchenstalles handelt. Während der Auflagefrist erhob K.__ Einsprache und\nbemängelte unter anderem eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe des\nKaninchenstalles um ca. 30 cm (Norden) bzw. 80 cm (Süden). Mit Entscheid vom\n15. August 2017 wies der Gemeinderat X.__ die Einsprache ab und erteilte die\nBaubewilligung. Dagegen erhoben K.__ und L.__ Rekurs beim Baudepartement (act.\n9c/1). Sie machten wiederum geltend, die zulässige Gebäudehöhe werde\nüberschritten, weil der Niveaupunkt auf Höhe des gestalteten statt des gewachsenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBodens festgelegt worden sei. Das Terrain sei nämlich aufgeschüttet worden, ebenfalls\nohne vorgängige Baubewilligung.\n\nDas Baudepartement führte am 23. März 2018 einen Augenschein durch. Dabei\nerklärte sich die Gemeinde X.__ bereit, die bisher nicht kontrollierten Niveaupunkte für\ndie nachgesuchten Bauten zu ermitteln und die Gebäudehöhe zu überprüfen. In der\nFolge kam sie zum Schluss, dass – anders als im Baubewilligungsverfahren\nangenommen – das gestaltete Terrain über dem gewachsenen liege. Welchen Einfluss\ndiese Erkenntnis auf die erteilte Baubewilligung habe, stellte sie der Beurteilung des\nBaudepartements anheim (vgl. act. 9c/17).\n\nDer Vorsteher des Baudepartements vereinigte mit Entscheid vom 17. Mai 2019 die\nRechtsverweigerungsbeschwerde mit den beiden Rekursverfahren, schrieb die\nRechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, wies den Rekurs von D.__\n(seine Ehefrau war während des Rekursverfahrens verstorben) betreffend\nWiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ab und hiess den Rekurs von K.__\nbetreffend Baubewilligung im Sinn der Erwägungen teilweise – in Bezug auf den\n(Rest-)Kaninchenstall – gut. Bezüglich der Abbruchbewilligung und der Bewilligung des\nHühnerhauses trat er (mangels Beschwer und Begründung) nicht auf den gegen die\ngesamte Baubewilligung erhobenen Rekurs ein. Er war im Wesentlichen zum Schluss\ngekommen, dass der übrigbleibende Teil des Kaninchenstalles die Vorgaben über die\nmaximal zulässige Gebäudehöhe nicht einhalte. Ebenso wenig trat er auf den Rekurs\nein, als dieser auch im Namen von L.__ erhoben worden war; diese hatte sich auf\nGemeindeebene nicht am Verfahren beteiligt.\n\nC.\nMit Eingabe vom 3. Juni 2019 (act. 1) und Ergänzung vom 8. Juli 2019 (act. 5) erhob\nD.__ (Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid des Baudepartements\n(Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositiv-Ziff. 2.\na-d (Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung mitsamt Regelung der Kosten- und\nEntschädigungsfolgen) und 3. b, c, e und f (teilweise, den Kaninchenstall betreffende\nAufhebung der Baubewilligung mitsamt Regelung der Kosten- und\nEntschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben, und das\nBauprojekt betreffend Abbruch und Neubau von Nebenbauten vom 12. Mai 2017 sei zu\nbewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und des\nBeschwerdegegners K.__. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 beantragte die\nVorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Die politische Gemeinde X.__\n(Beschwerdebeteiligte) liess sich vernehmen, ohne jedoch einen Antrag im\nBeschwerdeverfahren zu stellen (Stellungnahme vom 23. September 2019 in act. 11).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}