{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-123_2020-05-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=8749&type=1563347022&cHash=ccb03ab81fb66b531d0347b0bbb71dcd", "Checksum": "113c2c93bb75c8bbea7f5341e5d29010"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:56:15", "Checksum": "b0bfed439fcadff24b45a24aee661214", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 28.05.2020 B 2019/123\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/123\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 25.06.2020\nEntscheiddatum: 28.05.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 28.05.2020\nBaurecht; Gebäudehöhe und Wiederherstellung, Art. 60 Abs. 1 und 2 und Art.\n130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der\n\"gewachsene Boden\" anhand des noch feststellbaren natürlich\ngewachsenen Geländes bestimmt wird. Kleinräumige Geländeanpassungen\nauf einzelnen Grundstücken bleiben grundsätzlich unbeachtet, es sei denn,\nder ursprüngliche Terrainverlauf lasse sich nicht mehr feststellen. Konkret\ngenügt eine nachvollziehbare Interpolation, um den ursprünglichen Verlauf\nausreichend zu bestimmen. Die streitbetroffenen, vor über 30 Jahren\nerstellten, aber immer wieder veränderten Kleinbauten auf dem Grundstück\ndes Beschwerdeführers überschreiten die zulässige Gebäudehöhe deutlich.\nEinige Gebäudeteile halten zudem den Grenzabstand offensichtlich nicht ein.\nDer Beschwerdeführer stellte bezüglich dieser Teile ein Abbruchgesuch. Die\nGemeinde verpflichtete ihn zusätzlich zum Abbruch der Bauten im\nGrenzabstand. Der Beschwerdeführer ist – angesichts seines\nAbbruchgesuches – von der Wiederherstellungsverfügung nicht beschwert\nund nicht zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP, sGS\n951.1). Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen\n(Verwaltungsgericht, B 2019/123).\n\nEntscheid vom 28. Mai 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Wehrle\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nD.__,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bissig, Breitenstrasse 16, 8852 Altendorf,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nK.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Samuel Droxler, Droxler Rechtsanwälte AG,\nStaldenbachstrasse 30, Postfach 43, 8808 Pfäffikon SZ,\n\nsowie\n\nPolitische Gemeinde X.__, Gemeinderat,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nWiederherstellung sowie Baubewilligung betreffend Abbruch und Neubau von\nNebenbauten (GS-Nr. 000__, A.__-strasse 001__)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nZwischen D.__, Eigentümer des Grundstücks Nr. 000__, Grundbuch X.__, – bzw. seiner\ninzwischen verstorbenen Ehefrau und Rechtsvorgängerin E.__ – und dem Ehepaar K.__\nund L.__, Eigentümer des unmittelbar östlich angrenzenden Grundstücks Nr. 001__,\nbesteht seit einigen Jahren ein Nachbarschaftsstreit. Beide Grundstücke liegen nach\ndem Zonenplan der Politischen Gemeinde X.__ vom 7. Dezember 1998 in der\nWohnzone W2a. Das 1'009 m2 grosse Grundstück von D.__ ist mit dem Wohnhaus\nVers.-Nr. 003__ überbaut. Das östliche Nachbargrundstück von K.__ und L.__ ist mit\ndem Wohnhaus Vers.-Nr. 004__ überbaut. Die beiden Wohnhäuser stehen sehr nahe\nbeisammen und halten lediglich einen Grenzabstand von 2-3 m (D.__ und E.__) bzw.\n1.5 m (K.__ und L.__) ein. Beide steil nach Süden abfallenden Grundstücke werden von\nNorden her über die A.__-strasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) bzw. über den Vorplatz\ndes Grundstücks Nr. 005__ erschlossen (www.geoportal.ch).\n\nSüdlich seines Wohnhauses – auf einer Aufschüttung, deren Ausmass und Mächtigkeit\numstritten ist – hat D.__ diverse Unterstände und Kleintierställe aus Holz, Wellblech\nund -plastik erstellt. Die Bauten liegen teilweise direkt an der östlichen\nGrundstücksgrenze und dienen unter anderem der Haltung von Kaninchen. An der\nsüdwestlichen Grundstücksecke befindet sich ein Hühnerhaus. Die östliche\nGrundstücksgrenze ist teilweise mit hohen, verwitterten Planken verbaut, die aus dem\nFlugzeugbau stammen. Von dieser Beplankung abgelöste Fasern gelangen unter\nanderem auf das Nachbargrundstück (zum Ganzen vgl. die Fotos in act. 9a/34). An der\nOstseite des Wohnhauses befindet sich ein unbenutzter Hundezwinger, der bis zur\nbeschriebenen Einfriedung heranreicht.\n\nB.\nNachdem K.__ seit Ende April 2014 wiederholt bei der Gemeindeverwaltung der\nPolitischen Gemeinde X.__ interveniert und diese namentlich auf die (aus seiner Sicht)\nillegalen Nebenbauten aufmerksam gemacht hatte, stellte der Gemeinderat zwar\nfehlende Bewilligungen fest, mass diesem Umstand aber angesichts einer vermuteten\nBestandesdauer dieser Bauten von über 40 Jahren keine Bedeutung mehr zu. K.__\nbeharrte dennoch mehrmals auf Akteneinsicht in allfällige Bewilligungsunterlagen und\nverlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Gemeinde ging\nnicht auf seine Eingaben ein. Am 28. Juli 2016 erhob K.__ beim Baudepartement\nRechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Dossier 9a). Er verlangte sinngemäss, die\nGemeinde X.__ sei aufsichtsrechtlich zu verpflichten, die (angeblich) fehlende\nNotwendigkeit eines Baubewilligungsverfahrens formell zu verfügen und ihm Einsicht in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/24\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}