211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12). Sie ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind mangels Anspruchs der Vorinstanz – die im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat – und mangels Antrags der Beschwerdegegnerin – die im Übrigen auch nicht berufsmässig vertreten war – nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte