5. Bei diesem Verfahrensausgang – dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 mangels ausdrücklichen Widerspruchs der Vorinstanz ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten entsprochen, die Beschwerde ist jedoch abzuweisen – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 6'000 – darin eingeschlossen die Kosten der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 – erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 211 und 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12).