© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich. Bei der Beurteilung der einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin hat sich vielmehr gezeigt, dass die Bewertungen anhand der Vergabeakten und der Begründungen insgesamt sachlich nachvollziehbar sind. Unter diesen Umständen erübrigt sich entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin die Einholung einer Expertise.