Die Vorinstanz hat – was vergaberechtlich zulässig und insbesondere auch bei der Beschaffung von Bauleistungen mangels genügenden internen Know-hows nicht unüblich ist (vgl. Präsidialverfügung B 2018/98 vom 19. April 2018 E. 3.3 mit Hinweis auf Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1044; www.gerichte.sg.ch) – ein Ingenieurbüro mit der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen und der Auswertung der Angebote betraut. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Unternehmen bei der Bewertung der Angebote nicht unabhängig und nach objektiven Gesichtspunkten vorgegangen ist, sind nicht