4.4. Die Beschwerdeführerin führt schliesslich in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 in allgemeiner Weise aus, es falle jedem Baufachmann sofort auf, dass die Auftrags- und Risikoanalyse, das Bauprogramm, die Termine und der Installationsplan der beiden Firmen in Bezug auf die Qualität enorm voneinander abweichen. Sie habe qualitativ anspruchsvolle Unterlagen erstellt. Jene der Beschwerdegegnerin würden demgegenüber einer kritischen Beurteilung nicht im Ansatz genügen. Für den Fall, dass Zweifel bezüglich technischer Fragen bestehen sollten, beantragt sie deshalb die Einholung einer Expertise.