Beim Teilaspekt "Installationsplan", der in die Unterkriterien "Installationskonzept", "Container/Infrastruktur", "Lagerplätze", "Zufahrten" und "Baupisten" zerfällt, hat die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt mit einer Durchschnittsnote von 3.6, jenes der Beschwerdegegnerin mit einer Durchschnittsnote von 3.2 bewertet. Damit hat sich in der Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin nicht zuletzt auch die detailliertere Auftragsanalyse in den Unterkriterien "Lagerplätze" und "Zufahrten" zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt.