Bei den Unterkriterien "Lagerplätze" ("Materialumschlag im jeweiligen Baustellenbereich") und "Zufahrten" ("keine Anmerkungen, Maschinenpark deckt alle Eventualitäten ab") hat das Angebot der Beschwerdegegnerin jeweils lediglich die Basisnote 3 erzielt. Beim Teilaspekt "Installationsplan", der in die Unterkriterien "Installationskonzept", "Container/Infrastruktur", "Lagerplätze", "Zufahrten" und "Baupisten" zerfällt, hat die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt mit einer Durchschnittsnote von 3.6, jenes der Beschwerdegegnerin mit einer Durchschnittsnote von 3.2 bewertet.