4.3.2. Im Zusammenhang mit dem Teilaspekt "Installationsplan" macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen eigenen Installationsplan abgegeben und dafür mehr als einen einzigen Mehrpunkt verdient. Das gelte auch für die Unterkriterien "Installationskonzept", "Container/Infrastruktur", "Lagerplätze" und "Zufahrten". – Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung zum Installationsplan vor, auch die Beschwerdegegnerin habe einen solchen Plan abgegeben. Die Beschwerdeführerin habe die vorgegebenen Flächen nicht beachtet.