Insgesamt hat auch die Vorinstanz Qualitätsunterschiede zwischen den beiden Angeboten beim Teilaspekt "Bauprogramm/Termine" erkannt und das Angebot der Beschwerdeführerin diesbezüglich mit der Durchschnittsnote 2.8, jenes der Beschwerdegegnerin mit 2.4 bewertet. Damit hat sie im Rahmen ihres Ermessens den Qualitätsunterschieden Rechnung getragen.