In beiden Fällen stehen sie aber gleichermassen datumsmässig fest. Die gleiche Bewertung nach diesem Unterkriterium ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar. Auch beim Unterkriterium "Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen" wurde das Angebot der Beschwerdeführerin um eine Note besser beurteilt als jenes der Beschwerdegegnerin, nämlich mit der Note 2 ("das meiste in House") gegenüber 1 ("keine Angaben"). Damit hat sie den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Angaben zu den "Abhängigkeiten Tiefbau & Fremdfirmen" machte, Rechnung getragen.