Angebote mit der Note 2 ("keine explizite Darlegung") bewertet. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten eigenen Terminplan hat die Vorinstanz beim Unterkriterium "Bauablauf" – der vom "Bauvorgang" zu unterscheiden ist – mit einer besseren Benotung Rechnung getragen. Explizite Darlegungen zum "Bauvorgang" fehlten in allen Angeboten. Sie wurden denn auch bei diesem Unterkriterium durchgehend mit der Note 2 bewertet. Bei der Beschwerdeführerin richten sich die "Meilensteine" nach deren eigenem, bei der Beschwerdegegnerin nach dem von der Vorinstanz übernommenen Bauprogramm (vgl. Angebote, je Register 4). In beiden Fällen stehen sie aber gleichermassen datumsmässig fest.