4.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin – wie ihr eigenes auch – beim Unterkriterium "Bauvorgang" mit der Note 2 bewertet wurde. Im Gegensatz zu ihr habe die Beschwerdegegnerin kein Bauprogramm abgegeben. – Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe das abgegebene Bauprogramm bestätigt und somit sei die Punktevergabe "Erwartung erfüllt" mit 2 Punkten gerechtfertigt. – Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 dagegen, sie habe zum "Bauvorgang" ein detailliertes Programm eingereicht und die "Meilensteine" im Detail aufgelistet. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht