Wenn die Vorinstanz eine abgelaufene und eine noch nicht erworbene ISO- Zertifizierung einander gleichgestellt hat, hat sie ihrer Bewertung der Angebote nach dem Unterkriterium der "Qualitätssicherungsmassnahmen" eine sachlich nachvollziehbare Überlegung zugrunde gelegt. Sie hat die übrigen aus den Auftragsund Risikoanalysen der beiden Anbieterinnen ersichtlichen Massnahmen als © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte