Das Unterkriterium "Umweltaspekte" bezog sich in erster Linie auf die umweltbezogenen Aspekte der Ausführung des konkreten Projekts. Ob die Anbieterinnen unter diesen Umständen davon ausgehen mussten, dass auch entsprechende allgemeine Bemühungen des Unternehmens von Bedeutung sein würden, ist fraglich. Die Beschwerdegegnerin und auch die beiden weiteren Anbieterinnen haben dies jedenfalls nicht getan.