Abgesehen davon erscheint es nicht unzulässig, sondern allenfalls sachlich sogar geboten, die Differenz zu fahrender Kilometer in einem gewissen Mass zu berücksichtigen, wenn sich die Länge der Fahrstrecke von der Niederlassung des Anbieters bis zum Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, über eine längere Zeitspanne in einer Vielzahl von Fahrten auswirkt (vgl. BGer 2P.342/1999 vom 31. Mai 2000 E. 5a, 2P.111/2003 vom 21. Januar 2004 E. 2.2.3). Konkret hat die "Transportdistanz" zu einer Erhöhung der Note um 1 bei einem von sechs gleichgewichteten Unterkriterien des mit zwanzig Prozent gewichteten Zuschlagskriteriums "Auftrags- und Risikoanalyse" geführt.