Dies sei vorliegend stärker gewichtet worden. – Die Beschwerdeführerin ergänzt in der Stellungnahme vom 5. August 2019, sie habe diese im Detail analysiert, während die Beschwerdegegnerin einzig auf "einheimische Transporteure" verwiesen habe. Kriterien wie Ortsansässigkeit oder Steuerdomizil, die direkt oder indirekt einheimische Anbieter bevorzugten, seien unzulässig.