entnehmen. Unter diesen Umständen und insbesondere mit Blick auf die Begründungen der Vorinstanz zur Bewertung der Angebote nach dem Unterkriterium "Installation, Geräteinstallation und Verkehrskonzept" erscheint die gleiche, über der Basisnote 3 liegende Bewertung der beiden Angebote sachlich nachvollziehbar. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin macht bei der Bewertung nach dem Unterkriterium "Umweltaspekte" geltend, sie habe Anspruch auf gleiche Bewertung wie die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte