In der schematischen Darstellung der Installationen der Beschwerdeführerin (act. 6.2, Register 6) sind allerdings ebenso wie im Plan der Beschwerdegegnerin zur Baustelleninstallationen und zu den Baustellenzufahrten (act. 6.1, Register 6) Mannschafts- und Materialcontainer und insbesondere ein Lagerplatz zwischen See und Eisenbahnlinie eingezeichnet. Allerdings hat die Beschwerdeführerin in ihrer Auftrags- und Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Zufahrt auf die Mehraufwendungen hingewiesen, die sich aus der wegen der SBB-Unterführung sehr eingeschränkten Zufahrt ergeben, und Massnahmen vorgesehen (vgl. act. 6.2, Register 5, Ziffer 5.2 Problemanalyse).