Die Vorinstanz hat beide Angebote als über ihren Erwartungen liegend bewertet. Für die Baustelleneinrichtung hat die Beschwerdeführerin mit rund CHF 229'000 (act. 6.2, Register 2, Devis Seiten 4-7) rund CHF 100'000 mehr kalkuliert als die Beschwerdegegnerin mit rund CHF 122'000 (act. 6.1, Register 2, Devis Seiten 4-7). Aus deren Höhe kann geschlossen werden, dass die Differenz nicht lediglich auf unterschiedliche Kostenansätze für die einzelnen Teilleistungen zurückzuführen ist, sondern dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht – die Kosten erhöhende erschwerende Umstände ausgemacht hat. In der schematischen Darstellung der Installationen der Beschwerdeführerin (act.