Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe in ihrem Installationsplan die vorgegebenen Flächen nicht beachtet, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe dieses Argument überhaupt nicht substantiiert. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte