In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 ergänzt sie diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe ebenfalls einen Installationsplan eingereicht und die Beschwerdeführerin habe die vorgegebenen Flächen nicht beachtet. – Die Beschwerdeführerin hält dem in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 entgegen, gemäss Beschwerdegegnerin solle der Materialumschlag im Baustellenbereich erfolgen. Sie – die Beschwerdeführerin – habe erkannt, dass dies nicht möglich sei und habe dazu geschrieben, sie organisiere den nötigen Zwischenlagerplatz vor der Unterführung. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe in ihrem Installationsplan die vorgegebenen Flächen nicht beachtet, sei nicht nachvollziehbar.