– Die Vorinstanz hat beide Angebote bei diesem Unterkriterium mit der Note 4 bewertet. Zum Angebot der Beschwerdeführerin hat sie zur Begründung ausgeführt: "genügend Geräte, Probleme erkannt & eingeflossen, auf Anwohner eingehen", zum Angebot der Beschwerdegegnerin hat sie angemerkt: "Plan abgegeben, grobe Angabe Geräte, Park deckt alles ab, Zufahrt öffentliches Strassennetz, Unterführung SBB erschwert Zugang". In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 ergänzt sie diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe ebenfalls einen Installationsplan eingereicht und die Beschwerdeführerin habe die vorgegebenen Flächen nicht beachtet.