Auch aus dieser vorinstanzlichen Begründung wird – worauf die Beschwerdeführerin an sich zu Recht hinweist – ersichtlich, dass ihre Problemanalyse im Vergleich zu jener der Beschwerdegegnerin umfassender ist. Ob sie sich aber in einem Ausmass abhebt, die eine Bewertung mit der Maximalnote 5 verlangt, liegt im Ermessen der Vorinstanz, die sich ihrerseits auf die Beurteilung eines Ingenieurbüros gestützt hat.