Begründet wurde die Note 4 bei der Beschwerdeführerin wie folgt: "Zufahrt wegen SBB eingeschränkt inkl. Massnahmen, Radweg als Gefahr wegen Unfällen, Schulung Personal wegen ARA Betrieb, Geräteeinsatz angepasst wegen SBB, sehr klar beschrieben" und bei der Beschwerdegegnerin wie folgt: "kurze Analyse (keine unlösbaren Probleme), Koordination mit Umbau, UN & ARA, Massnahme frühzeitig planen". Auch aus dieser vorinstanzlichen Begründung wird – worauf die Beschwerdeführerin an sich zu Recht hinweist – ersichtlich, dass ihre Problemanalyse im Vergleich zu jener der Beschwerdegegnerin umfassender ist.