4.2.1. In der Stellungnahme vom 5. August 2019 führt die Beschwerdeführerin aus, während sie zur "Problemanalyse" auf 1,5 A4-Seiten zahlreiche Punkte beschrieben habe, habe die Beschwerdegegnerin dazu vier Zeilen geschrieben und die Hauptprobleme nicht aufgezeigt. Eine gleiche Bewertung sei offensichtlich nicht angebracht. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte