Sie hat für die Gesamtpunktzahl beim "Bauprogramm/Termine" als Teilaspekt des Zuschlagskriteriums "Bauprogramm/ Termine und Installationsplan" bei der Beschwerdeführerin die Durchschnittsnote 2.8 (14 : 5) und bei der Beschwerdegegnerin die Durchschnittsnote 2.4 (12 : 5) berücksichtigt (vgl. act. 2, Beilage 5, Seite 5). Gleiches gilt auch für die weiteren, in Unterkriterien aufgegliederten Zuschlagskriterien. Die in der Bewertungsmatrix bei den Zuschlagskriterien angegebenen ganzen Noten – in kleinerer Schrift ist daneben der auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Durchschnittswert angegeben (vgl. act. 6/5) – wurden bei der Gesamtbewertung nicht berücksichtigt.