Sodann hat die Vorinstanz zur Ermittlung der Punktzahl für die einzelnen Zuschlagskriterien den Durchschnitt aus den ganzen Noten der einzelnen gleichgewichteten Unterkriterien bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl – vergaberechtlich korrekt (vgl. VerwGE B 2017/84 vom 14. Dezember 2017 E. 2.3, www.gerichte.sg.ch) – nicht gerundet. Sie hat für die Gesamtpunktzahl beim "Bauprogramm/Termine" als Teilaspekt des Zuschlagskriteriums "Bauprogramm/ Termine und Installationsplan" bei der Beschwerdeführerin die Durchschnittsnote 2.8 (14 : 5) und bei der Beschwerdegegnerin die Durchschnittsnote 2.4 (12 : 5) berücksichtigt (vgl. act. 2, Beilage 5, Seite 5).