und anschliessend ihre Begründung auf die Aspekte des Angebots beschränkt, die dazu geführt haben, dass sie ein Angebot als über- beziehungsweise unterdurchschnittlich beurteilt und entsprechend abweichend von der Basisnote bewertet hat, trägt sie – soweit die Begründung sachlich nachvollziehbar ist – den vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und der Transparenz des Verfahrens Rechnung und bewegt sich innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums.